Darum fahren wir mit Martinhorn!

Das Fahren mit Sondersignal (Blaulicht und Einsatzhorn) unterliegt besonderen Vorschriften. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt § 35 die Inanspruchnahme von Sonderrechten sowie § 38 die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn.

Im § 35 Abs. 1 heißt es: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“

Im Klartext bedeutet das, dass die Feuerwehr bei dringenden Einsätzen, die beispielsweise das Retten von Menschen und Sachwerten (Hoheitliche Aufgabe) erfordern, von den Vorschriften der StVO befreit ist. Selbstverständlich dürfen diese Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Um diese Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können und den Verkehrsteilnehmern auch deutlich zu machen, dass sich die Rettungskräfte gerade auf dem Weg zu einer solchen Einsatzstelle befinden, dürfen sie diesen Umstand durch Blaulicht und Einsatzhorn kenntlich machen. Dazu heißt es im § 38 Abs. 1: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle Übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“

Dieser Paragraf sagt aus, dass die Fahrer der Einsatzfahrzeuge bei entsprechenden Einsatzstichworten dazu verpflichtet sind, die Sondersignalanlage (Blaulicht und Einsatzhorn) einzuschalten, und nicht etwa nur das Blaulicht. Auch im eigenen Interesse befolgen die „Einsatzfahrer“ diese Vorschriften, denn als Fahrer eines Einsatzfahrzeuges trägt man bei einem eventuellen Unfall immer eine Mitschuld. Wenn dazu noch nachgewiesen wird, dass der Fahrer, aus Rücksicht auf die Bevölkerung, nur das Blaulicht und nicht das Einsatzhorn eingeschaltet hatte, trägt er unter Umständen die gesamte Schuld.

Immer wieder gibt es Beschwerden über die Feuerwehr, weil sie auch nachts mit eingeschalteten Einsatzhorn eine Einsatzstelle anfährt. Wir, die Feuerwehren, verfolgen jedoch in keinster Weise das Ziel, andere Menschen aufzuwecken, wenn wir mit Blaulicht und Einsatzhorn ausrücken, sondern es dient der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um eventuell auch Sie schnell aus einer Unglückslage zu befreien. Nicht zuletzt müssen auch wir die strengen Vorschriften der Gesetze und Verordnungen erfüllen. Und seien wir mal ehrlich: Sollten Sie nachts durch Fahrzeuge mit Einsatzhorn wach werden, können sich nach spätestens einer halben Minute wieder ruhig einschlafen. Ihre Feuerwehr hingegen muss rund um die Uhr und auch nachts, wenn auch die Kameradinnen und Kameraden gerade noch friedlich geschlafen haben, von einem Moment auf den anderen Höchstleistungen erbringen. Das wird einfach von der Feuerwehr erwartet. Das geschieht ehrenamtlich, ohne jegliche Bezahlung. Und die Kameradinnen und Kameraden, die ständig diese Höchstleistung erbringen, müssen am nächsten Morgen auch wieder zur Arbeit und auch dort Höchstleistungen erbringen.

Wir bitten daher um Verständnis, wenn Sie einmal durch die Feuerwehr geweckt werden sollten.

Ihre Kameradinnen und Kameraden der Freiweilligen Feuerwehr Bergheim